Allgemeine Geschäftsbedingungen /
Terms and Conditions
Terms and Conditions
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber in Bezug auf den Vertragsgegenstand; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Dies gilt auch, wenn wir mit dem Auftraggeber bereits in einer Geschäftsbeziehung stehen oder standen, in welcher die AGB des Auftraggebers galten, oder wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung auf AGB des Auftraggebers verwiesen wird und wir einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte über Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen mit Unternehmern nach § 14 BGB.
1.2. Dies gilt auch, wenn wir mit dem Auftraggeber bereits in einer Geschäftsbeziehung stehen oder standen, in welcher die AGB des Auftraggebers galten, oder wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung auf AGB des Auftraggebers verwiesen wird und wir einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte über Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen mit Unternehmern nach § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.3. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Textform per Post, Fax oder E-Mail.
2.4. Sollten wir das Angebot zu veränderten Bedingungen, z. B. einem abweichenden Preis, annehmen, ist diese Annahme als Angebot zum Abschluss eines modifizierten Vertrages zu bewerten. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot seinerseits binnen 14 Tagen anzunehmen.
2.5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.3. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Textform per Post, Fax oder E-Mail.
2.4. Sollten wir das Angebot zu veränderten Bedingungen, z. B. einem abweichenden Preis, annehmen, ist diese Annahme als Angebot zum Abschluss eines modifizierten Vertrages zu bewerten. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot seinerseits binnen 14 Tagen anzunehmen.
2.5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. Unsere Leistung, Fremdleistungen
3.1. Art und Umfang unserer Leistung und der von uns zu liefernden Arbeitsergebnisse ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
3.2. Leistungen von uns, die auf Veranlassung des Auftraggebers durchgeführt werden und die über den vertraglich vereinbarten Umfang der Auftragsbestätigung hinausgehen sind vom Auftraggeber nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß dem im Angebot angeführten Stundensatz zu vergüten.
3.3. Wir werden bei der Erbringung kreativer Leistungen Vorgaben und Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen, sind in der Gestaltung aber frei.
3.4. Wir sind mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei Dritten in Auftrag zu geben. Die Überwachung und Abwicklung von Fremdarbeiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wir sind berechtigt, für die Abwicklung und Überwachung von Aufträgen mit Dritten, eine Handling-Fee von 15% des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu berechnen.
3.2. Leistungen von uns, die auf Veranlassung des Auftraggebers durchgeführt werden und die über den vertraglich vereinbarten Umfang der Auftragsbestätigung hinausgehen sind vom Auftraggeber nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß dem im Angebot angeführten Stundensatz zu vergüten.
3.3. Wir werden bei der Erbringung kreativer Leistungen Vorgaben und Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen, sind in der Gestaltung aber frei.
3.4. Wir sind mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei Dritten in Auftrag zu geben. Die Überwachung und Abwicklung von Fremdarbeiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wir sind berechtigt, für die Abwicklung und Überwachung von Aufträgen mit Dritten, eine Handling-Fee von 15% des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu berechnen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für unsere Leistungserbringung wesentlichen Daten, Informationen und Unterlagen in der vereinbarten Form und Qualität zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat uns zudem bei der Erbringung der Leistung soweit erforderlich, z.B. durch Freigabeerklärungen und Rückmeldungen zu Arbeitsergebnissen zu unterstützen um so eine Durchführung unserer Leistung zu ermöglichen.
4.2. Der Auftraggeber versichert, dass die uns übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen nicht gegen geltende Gesetze verstoßen und keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und andere Immaterialgüterrechte) verletzen und frei von Mängeln sind.
4.3. Der Auftraggeber räumt uns die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen ein.
4.4. Der Auftraggeber stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, Informationen und Unterlagen auf erstes Anfordern frei. Dies beinhaltet auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
4.2. Der Auftraggeber versichert, dass die uns übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen nicht gegen geltende Gesetze verstoßen und keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und andere Immaterialgüterrechte) verletzen und frei von Mängeln sind.
4.3. Der Auftraggeber räumt uns die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen ein.
4.4. Der Auftraggeber stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, Informationen und Unterlagen auf erstes Anfordern frei. Dies beinhaltet auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
5. Lieferung, Liefergegenstand, Termine
5.1. Sofern Arbeitsergebnisse in elektronischer Form übergeben werden, erfolgt die Übergabe in einem für den Auftraggeber nutzbaren Standardformat durch Bereitstellung eines Downloadlinks, elektronischen Datenversand oder Übertragung auf einen Server. Die Lieferung offener Daten, die eine Bearbeitung ermöglichen, ist nicht geschuldet.
5.2. Werden Arbeitsergebnisse nicht in elektronischer Form übergeben, werden diese auf Kosten des Auftraggebers an diesen versandt. In dem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Auftraggeber über. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift.
5.3. Genannte Termine zur Erbringung unserer Leistung geben den jeweiligen Planungsstand wider und setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Insbesondere bei durch den Auftraggeber veranlassten verzögerten Freigabeerklärungen, Änderungen, Zusatzarbeiten und sonstigen Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang, können sich genannte Termine verschieben.
5.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
5.5. Genannte Termine sind keine Fixtermine, es sei denn wir hätten einen Termin ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
5.6. Angegebene Termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung nach Ziff. 6.
5.7. Verzögerungen, die bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerung für den Auftraggeber unzumutbar wird, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurücktreten.
5.8. Termine sind auf normale Werktage zu legen. Feiertage und Wochenende sind nicht mit einzuplanen. Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Termine mit Übergaben, wie Drucktermine oder Datenübermittelungen sind rechtzeitig mitzuteilen, dabei hat der Auftraggeber zu beachten, dass die dafür nötigen Arbeiten innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag durchführbar sind. Der Auftraggeber klärt die Einhaltbarkeit eines Übergabetermin mit uns. Bei zu kurzfristiger Planung steht es uns frei den Termin abzulehnen.
5.2. Werden Arbeitsergebnisse nicht in elektronischer Form übergeben, werden diese auf Kosten des Auftraggebers an diesen versandt. In dem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Auftraggeber über. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift.
5.3. Genannte Termine zur Erbringung unserer Leistung geben den jeweiligen Planungsstand wider und setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Insbesondere bei durch den Auftraggeber veranlassten verzögerten Freigabeerklärungen, Änderungen, Zusatzarbeiten und sonstigen Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang, können sich genannte Termine verschieben.
5.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
5.5. Genannte Termine sind keine Fixtermine, es sei denn wir hätten einen Termin ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
5.6. Angegebene Termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung nach Ziff. 6.
5.7. Verzögerungen, die bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten/Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerung für den Auftraggeber unzumutbar wird, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurücktreten.
5.8. Termine sind auf normale Werktage zu legen. Feiertage und Wochenende sind nicht mit einzuplanen. Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Termine mit Übergaben, wie Drucktermine oder Datenübermittelungen sind rechtzeitig mitzuteilen, dabei hat der Auftraggeber zu beachten, dass die dafür nötigen Arbeiten innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag durchführbar sind. Der Auftraggeber klärt die Einhaltbarkeit eines Übergabetermin mit uns. Bei zu kurzfristiger Planung steht es uns frei den Termin abzulehnen.
6. Nichtverfügbarkeit der Leistung
6.1. Jedes Angebot steht, sofern es Leistungen Dritter beinhaltet, unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung.
6.2. Wenn die für die Durchführung des Auftrages benötigten Produkte und Leistungen nicht verfügbar sind, weil wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und unverschuldet von unserem Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Falle werden wir den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist.
6.2. Wenn die für die Durchführung des Auftrages benötigten Produkte und Leistungen nicht verfügbar sind, weil wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und unverschuldet von unserem Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Falle werden wir den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist.
7. Preise, Versandkosten, Auslagen, Reisekosten
7.1. Sämtliche genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2. Die Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen. Im Fall von Lieferungen in Länder außerhalb der EU können auch Zollgebühren anfallen, die ebenfalls der Auftraggeber zu tragen hat.
7.3. Die Höhe der Kosten nach Ziff. 7.2 ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, hat der Auftraggeber gegen entsprechende Nachweise die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.
7.4. Der Auftraggeber hat uns die Kosten für Reisen und Spesen die uns im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistung entstehen und die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind zu erstatten. Bei Reisen mit dem PKW sind uns die Fahrtkosten mit EUR 0,30 pro tatsächlich gefahrenem Kilometer, bei Fahrten mit der Bahn die Kosten für Bahntickets 2. Klasse und bei Flügen die Kosten für die Flugtickets (Economy) zu erstatten. Übernachtungskosten sind gegen Nachweis in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu erstatten.
7.5. Werden dem Auftraggeber Rabatte, Skonti oder Nachlässe gewährt, beziehen sich diese nicht auf Fremdleistungen und Kosten nach Ziff. 7.2 und 7.4.
7.1. Sämtliche genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2. Die Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen. Im Fall von Lieferungen in Länder außerhalb der EU können auch Zollgebühren anfallen, die ebenfalls der Auftraggeber zu tragen hat.
7.3. Die Höhe der Kosten nach Ziff. 7.2 ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, hat der Auftraggeber gegen entsprechende Nachweise die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.
7.4. Der Auftraggeber hat uns die Kosten für Reisen und Spesen die uns im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistung entstehen und die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind zu erstatten. Bei Reisen mit dem PKW sind uns die Fahrtkosten mit EUR 0,30 pro tatsächlich gefahrenem Kilometer, bei Fahrten mit der Bahn die Kosten für Bahntickets 2. Klasse und bei Flügen die Kosten für die Flugtickets (Economy) zu erstatten. Übernachtungskosten sind gegen Nachweis in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu erstatten.
7.5. Werden dem Auftraggeber Rabatte, Skonti oder Nachlässe gewährt, beziehen sich diese nicht auf Fremdleistungen und Kosten nach Ziff. 7.2 und 7.4.
8. Zahlung, Rechnung, Fälligkeit und Verzug
8.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung ohne Abzug mit Zugang der Rechnung und ggfs. Lieferung bzw. Abnahme des Arbeitsergebnisses fällig.
8.2. Leistungen die vom Auftraggeber nach Zeitaufwand zu vergüten sind, wie z.B. Beratungsleistungen und Zusatzarbeiten, werden monatlich abgerechnet.
8.3. Wir sind berechtigt angemessene Abschlagszahlungen im Voraus zu verlangen. Diese werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
8.4. Für Fremdleistungen die wir in eigenem Namen beauftragen können wir eine Vorschusszahlung in Höhe des Auftragswertes beim Auftraggeber verlangen. Diese werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
8.5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges hat der Auftraggeber den im Verzug befindlichen Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.6. Wir sind berechtigt, Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege zu versenden, sofern diese den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben genügen.
8.7. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so können wir vom Auftraggeber Vorauszahlung verlangen, noch nicht gelieferte Arbeitsergebnisse zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
8.2. Leistungen die vom Auftraggeber nach Zeitaufwand zu vergüten sind, wie z.B. Beratungsleistungen und Zusatzarbeiten, werden monatlich abgerechnet.
8.3. Wir sind berechtigt angemessene Abschlagszahlungen im Voraus zu verlangen. Diese werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
8.4. Für Fremdleistungen die wir in eigenem Namen beauftragen können wir eine Vorschusszahlung in Höhe des Auftragswertes beim Auftraggeber verlangen. Diese werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
8.5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges hat der Auftraggeber den im Verzug befindlichen Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.6. Wir sind berechtigt, Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege zu versenden, sofern diese den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben genügen.
8.7. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so können wir vom Auftraggeber Vorauszahlung verlangen, noch nicht gelieferte Arbeitsergebnisse zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
9. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
9.1. Die Abtretung eines Anspruchs des Auftraggebers gegenüber uns ist nur mit unserer Einwilligung oder Genehmigung rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.
9.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Nutzungsrechte
10.1. Wir übertragen dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für die Erfüllung des vertraglichen Zwecks erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Arbeitsergebnissen. Sofern nicht anders vereinbart wird von uns nur ein einfaches, zeitlich auf ein Jahr, räumlich auf Deutschland und inhaltlich auf den im Auftrag genannten Zweck beschränktes Nutzungsrecht im vertragsgemäßen Umfang einräumt. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte ist nicht enthalten. Die Nutzung ist ferner nur gestattet, wenn im Zusammenhang mit der Nutzung der von uns gelieferten Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Vervielfältigungsstücken, auf uns als Urheber/Agentur in geeigneter und branchenüblicher Weise hingewiesen wird.
10.2. Eine über Ziff. 10.1 hinausgehende oder abweichende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber.
10.3. Falls für unsere Leistungen/Arbeitsergebnisse oder bestimmte Nutzungen nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart ist, bemisst sich diese nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
10.4. Beauftragen wir zur Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistung Dritte, werden wir nur die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte erwerben.
10.5. Wir werden den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn für die von uns gelieferten Leistungen oder Arbeitsergebnisse Rechte bei Dritten oder bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA eingeholt werden müssen. Die an den Dritten oder die Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden Zahlungen trägt der Auftraggeber.
10.2. Eine über Ziff. 10.1 hinausgehende oder abweichende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber.
10.3. Falls für unsere Leistungen/Arbeitsergebnisse oder bestimmte Nutzungen nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart ist, bemisst sich diese nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
10.4. Beauftragen wir zur Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistung Dritte, werden wir nur die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte erwerben.
10.5. Wir werden den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn für die von uns gelieferten Leistungen oder Arbeitsergebnisse Rechte bei Dritten oder bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA eingeholt werden müssen. Die an den Dritten oder die Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden Zahlungen trägt der Auftraggeber.
11. Eigentum, Eigentumsvorbehalt
11.1. An unseren Arbeitsergebnissen werden dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang eingeräumt. Eigentumsrechte hieran erwirbt der Auftraggeber nicht.
11.2. Der Auftraggeber erwirbt Eigentumsrechte nur an von uns gelieferten Vervielfältigungsstücken. Die gelieferten Vervielfältigungsstücke bleiben jedoch bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet, soweit zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht und § 354a HGB keine Anwendung findet. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
11.2. Der Auftraggeber erwirbt Eigentumsrechte nur an von uns gelieferten Vervielfältigungsstücken. Die gelieferten Vervielfältigungsstücke bleiben jedoch bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet, soweit zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht und § 354a HGB keine Anwendung findet. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Rügepflicht, Abnahme, Gewährleistung
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns gelieferte Arbeitsergebnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber schriftlich gegenüber uns zu erklären. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen über die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
12.2. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Woche ab Übergabe der Arbeitsergebnisse die Abnahme zu erklären oder Umstände mitzuteilen, die einer Abnahme entgegenstehen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Freigabeerklärung stellt eine Abnahme des freigegebenen Arbeitsergebnisses dar.
12.3. Im Falle eines Mangels ist die Gewährleistung zunächst nur auf Nacherfüllung durch uns beschränkt. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl eine Nachbesserung und/oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Mängel eines Teils der gelieferten Arbeitsergebnisse berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
12.5. Ansprüche wegen Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, es sei denn wir hätten arglistig gehandelt.
12.2. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Woche ab Übergabe der Arbeitsergebnisse die Abnahme zu erklären oder Umstände mitzuteilen, die einer Abnahme entgegenstehen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Freigabeerklärung stellt eine Abnahme des freigegebenen Arbeitsergebnisses dar.
12.3. Im Falle eines Mangels ist die Gewährleistung zunächst nur auf Nacherfüllung durch uns beschränkt. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl eine Nachbesserung und/oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Mängel eines Teils der gelieferten Arbeitsergebnisse berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
12.5. Ansprüche wegen Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, es sei denn wir hätten arglistig gehandelt.
13. Rechtliche Prüfung
13.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden wir unsere Arbeitsergebnisse in rechtlicher Hinsicht auf Kosten des Auftraggebers anwaltlich überprüfen lassen. Diese Kosten sind vom Auftraggeber gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten. Hierauf weisen wir ggfs. in unserem Angebot an den Auftraggeber hin.
14. Datenherausgabe; Archivierung/Aufbewahrung
14.1. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe der von ihm an uns übergebenen Daten und Unterlagen ohne Angabe von Gründen verlangen.
14.2. Wir sind berechtigt, aber ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, unsere Arbeitsergebnisse und Entwürfe über den Zeitpunkt der Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus zu archivieren bzw. aufzubewahren.
14.2. Wir sind berechtigt, aber ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, unsere Arbeitsergebnisse und Entwürfe über den Zeitpunkt der Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus zu archivieren bzw. aufzubewahren.
15. Geheimhaltung
15.1. Die Parteien verpflichten sich hiermit, vertraulichen Informationen, die der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit offenbart werden oder zu denen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zugang hat, streng geheim zu halten und sie ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei weder zu offenbaren, zugänglich zu machen, zu verbreiten, noch zu veröffentlichen.
15.2. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, finanzieller oder sonstiger vertraulicher Natur, insbesondere aber nicht abschließend, alle Mitteilungen, Dokumente, Notizen, Spezifikationen, Beschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Daten, Erfindungen, Ideen, Verfahren, Pläne, Programme, Modelle, sowie sonstige nicht zum Stand der Technik gehörende Erkenntnisse, Erfahrungen und Know-how, die von einer Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit offenbart oder zugänglich gemacht werden, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung (schriftlich, mündlich, elektronisch oder visuell).
15.3. Vertrauliche Informationen dürfen von der die Informationen erhaltenden Partei für keine anderen Zwecke als die vereinbarten genutzt werden, insbesondere ist eine Verwertung durch diese Partei selbst oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
15.4. Die Parteien werden jeweils geeignete Maßnahmen ergreifen, um vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
15.5. Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Berater der empfangenden Partei weitergegeben werden, für die die Offenbarung oder der Zugang zu solchen vertraulichen Informationen im Rahmen der Durchführung vertraglicher Pflichten erforderlich ist. Sofern diese Personen nicht bereits arbeitsvertraglich und/oder aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, hat die jeweilige Partei sicherzustellen, dass diese Personen sich vor Empfang jeglicher vertraulicher Informationen zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen haben, die mindestens ebenso strenge Geheimhaltungsverpflichtungen beinhaltet und zwar auch über das Ende ihres Anstellungsverhältnisses hinaus; dies gilt unabhängig von der Art oder der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
15.6. Ausgenommen von der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung sind Kenntnisse und Informationen, die zur Zeit ihrer Offenbarung an die empfangende Partei bereits allgemein bekannt waren oder die nachträglich allgemein bekannt werden, ohne dass die empfangende Partei hieran ein Verschulden trifft. Diese Ausnahmen gelten nur in Bezug auf die Kenntnisse und Informationen als solche, aber nicht für die in den vertraulichen Informationen enthaltene Verwendung, Verknüpfung oder Konzeption solcher Kenntnisse und Informationen, sofern nicht auch diese selbst allgemein bekannt sind.
15.2. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, finanzieller oder sonstiger vertraulicher Natur, insbesondere aber nicht abschließend, alle Mitteilungen, Dokumente, Notizen, Spezifikationen, Beschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Daten, Erfindungen, Ideen, Verfahren, Pläne, Programme, Modelle, sowie sonstige nicht zum Stand der Technik gehörende Erkenntnisse, Erfahrungen und Know-how, die von einer Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit offenbart oder zugänglich gemacht werden, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung (schriftlich, mündlich, elektronisch oder visuell).
15.3. Vertrauliche Informationen dürfen von der die Informationen erhaltenden Partei für keine anderen Zwecke als die vereinbarten genutzt werden, insbesondere ist eine Verwertung durch diese Partei selbst oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
15.4. Die Parteien werden jeweils geeignete Maßnahmen ergreifen, um vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
15.5. Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Berater der empfangenden Partei weitergegeben werden, für die die Offenbarung oder der Zugang zu solchen vertraulichen Informationen im Rahmen der Durchführung vertraglicher Pflichten erforderlich ist. Sofern diese Personen nicht bereits arbeitsvertraglich und/oder aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, hat die jeweilige Partei sicherzustellen, dass diese Personen sich vor Empfang jeglicher vertraulicher Informationen zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen haben, die mindestens ebenso strenge Geheimhaltungsverpflichtungen beinhaltet und zwar auch über das Ende ihres Anstellungsverhältnisses hinaus; dies gilt unabhängig von der Art oder der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
15.6. Ausgenommen von der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung sind Kenntnisse und Informationen, die zur Zeit ihrer Offenbarung an die empfangende Partei bereits allgemein bekannt waren oder die nachträglich allgemein bekannt werden, ohne dass die empfangende Partei hieran ein Verschulden trifft. Diese Ausnahmen gelten nur in Bezug auf die Kenntnisse und Informationen als solche, aber nicht für die in den vertraulichen Informationen enthaltene Verwendung, Verknüpfung oder Konzeption solcher Kenntnisse und Informationen, sofern nicht auch diese selbst allgemein bekannt sind.
16. Datenschutz
16.1. Sämtliche vom Auftraggeber mitgeteilten personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert.
16.2. Werden uns vom Auftraggeber Daten und Unterlagen übermittelt, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, ist der Auftraggeber verantwortlich für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch uns.
16.3. Wir weisen den Auftraggeber darauf hin, dass dieser im Falle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung) gesetzlich verpflichtet ist, uns hierzu nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert zu beauftragen. Auf Anfrage sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Beauftragung der Auftragsdatenverarbeitung bereitstellen. Der Auftraggeber ist alleine für die von ihm veranlasste Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich, auch wenn trotz des vorgenannten Hinweises keine gesonderte Beauftragung zur Auftragsdatenverarbeitung erfolgt und der Auftrag ohne eine solche Beauftragung durch uns gleichwohl durchgeführt wird.
16.4. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von datenschutzrechtrechtlichen Vorschriften frei, soweit die vom Auftraggeber veranlasste Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Dritter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
16.2. Werden uns vom Auftraggeber Daten und Unterlagen übermittelt, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, ist der Auftraggeber verantwortlich für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch uns.
16.3. Wir weisen den Auftraggeber darauf hin, dass dieser im Falle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung) gesetzlich verpflichtet ist, uns hierzu nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert zu beauftragen. Auf Anfrage sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Beauftragung der Auftragsdatenverarbeitung bereitstellen. Der Auftraggeber ist alleine für die von ihm veranlasste Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich, auch wenn trotz des vorgenannten Hinweises keine gesonderte Beauftragung zur Auftragsdatenverarbeitung erfolgt und der Auftrag ohne eine solche Beauftragung durch uns gleichwohl durchgeführt wird.
16.4. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von datenschutzrechtrechtlichen Vorschriften frei, soweit die vom Auftraggeber veranlasste Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Dritter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, womit Pflichten gemeint sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
17.2. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
17.3. Ebenfalls von diesem Haftungsausschluss unberührt, bleibt – unabhängig von einem Verschulden von uns – eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Sofern Garantien von einem anderen Hersteller gegeben werden (Herstellergarantie) stellt dies keine Garantie durch uns dar.
17.4. Wir sind auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
17.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
17.6. Außer in den vorgenannten Fällen ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen.
17.2. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
17.3. Ebenfalls von diesem Haftungsausschluss unberührt, bleibt – unabhängig von einem Verschulden von uns – eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Sofern Garantien von einem anderen Hersteller gegeben werden (Herstellergarantie) stellt dies keine Garantie durch uns dar.
17.4. Wir sind auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
17.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
17.6. Außer in den vorgenannten Fällen ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen.
18. Referenz, Teilnahme an Wettbewerben, Belegexemplare
18.1. Wir sind berechtigt, mit den von uns für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen für uns als Referenz zu werben. Der Auftraggeber wird uns bei Drucksachen oder vergleichbaren Vervielfältigungsstücken zu diesem Zweck jeweils mindestens zehn Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ferner sind wir berechtigt, mit von uns für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen bei Kreativ- und Agenturwettbewerben teilzunehmen.
18.2. Der Kunde räumt uns hiermit zum Zweck nach Ziff. 18.1 alle erforderlichen Rechte, zeitlich und räumlich unbeschränkt, an den von uns erstellten Arbeitsergebnissen ein.
18.2. Der Kunde räumt uns hiermit zum Zweck nach Ziff. 18.1 alle erforderlichen Rechte, zeitlich und räumlich unbeschränkt, an den von uns erstellten Arbeitsergebnissen ein.
19. Bonitätsprüfung
19.1. Wir sind berechtigt, zum Zweck der Prüfung der Bonität des Auftraggebers bei Wirtschaftsauskunfteien erforderliche personenbezogene Daten an die Wirtschaftsauskunfteien zur Erteilung der Auskunft weiterzugeben sowie die so erteilten Auskünfte zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns erforderlich ist, und dadurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
19.2. Die nach Ziff. 19.1 übermittelten Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der Bonitätsprüfung genutzt und verarbeitet.
19.3. Der Auftraggeber kann bei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei eine Auskunft über die ihn betreffenden Daten erhalten.
19.2. Die nach Ziff. 19.1 übermittelten Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der Bonitätsprüfung genutzt und verarbeitet.
19.3. Der Auftraggeber kann bei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei eine Auskunft über die ihn betreffenden Daten erhalten.
20. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Schlussbestimmungen
20.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich zwingend sind. Das UN-Kaufrecht-Übereinkommen findet keine Anwendung.
20.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Firmensitz in München, ohne Beschränkung der Gerichtsbarkeit der für den einstweiligen Rechtsschutz oder im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zuständigen Gerichte.
20.3. Vertragssprache ist deutsch.
20.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
20.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Firmensitz in München, ohne Beschränkung der Gerichtsbarkeit der für den einstweiligen Rechtsschutz oder im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zuständigen Gerichte.
20.3. Vertragssprache ist deutsch.
20.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand: 02/2020